BGB – § 2324: Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 5: Pflichtteil


§ 2324:Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.