BGB – § 1715: Beendigung der Beistandschaft

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 6: Beistandschaft


§ 1715:Beendigung der Beistandschaft

(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.

(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.