BGB – § 1311: Persönliche Erklärung

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 2: Eingehung der Ehe

Untertitel 4: Eheschließung

§ 1311:Persönliche Erklärung

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.