BGB – § 1625: Ausstattung aus dem Kindesvermögen

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen


§ 1625:Ausstattung aus dem Kindesvermögen

Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.