Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 3: Unterhaltspflicht
Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1601:Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
§ 1601:Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.