BGB – § 1601: Unterhaltsverpflichtete

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 3: Unterhaltspflicht

Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1601:Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.