Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1958:Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.