BGB – § 390: Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse

Titel 3: Aufrechnung


§ 390:Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.