BGB – § 170: Wirkungsdauer der Vollmacht

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 5: Vertretung und Vollmacht


§ 170:Wirkungsdauer der Vollmacht

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.