BGB – § 928: Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken


§ 928:Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.