BGB – § 1110: Subjektiv-dingliche Reallast

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 6: Reallasten


§ 1110:Subjektiv-dingliche Reallast

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.