BGB – § 2286: Verfügungen unter Lebenden

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 4: Erbvertrag


§ 2286:Verfügungen unter Lebenden

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.