Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 16: Gesellschaft
Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft
Kapitel 2: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 711a:Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.