BGB – § 1968: Beerdigungskosten

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben

Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

Untertitel 1: Nachlassverbindlichkeiten

§ 1968:Beerdigungskosten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.