BGB – § 2232: Öffentliches Testament

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments


§ 2232:Öffentliches Testament

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.