BGB – § 1645: Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 5: Elterliche Sorge


§ 1645:Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.