Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§ 555f:Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- 1.
- zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
- 2.
- Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
- 3.
- künftige Höhe der Miete.