Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 5: Verjährung
Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung
§ 217:Verjährung von Nebenleistungen
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.