BGB – § 217: Verjährung von Nebenleistungen

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 5: Verjährung

Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung


§ 217:Verjährung von Nebenleistungen

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.