BGB – § 1744: Probezeit

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 7: Annahme als Kind

Untertitel 1: Annahme Minderjähriger

§ 1744:Probezeit

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.