Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 2: Eingehung der Ehe
Untertitel 1: Ehefähigkeit
§ 1303:Ehemündigkeit
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.