BGB – § 865: Teilbesitz

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 1: Besitz


§ 865:Teilbesitz

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.