ZPO – § 96: Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 5: Prozesskosten


§ 96:Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.