Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 5: Prozesskosten
§ 96:Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.