ZPO – § 716: Ergänzung des Urteils

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften


§ 716:Ergänzung des Urteils

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.