Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 8: Beweis durch Sachverständige
§ 414:Sachverständige Zeugen
Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.