Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 510:Erklärung über Urkunden
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.