ZPO – § 698: Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

Buch 7: Mahnverfahren


§ 698:Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.