ZPO – § 123: Kostenerstattung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss


§ 123:Kostenerstattung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.