ZPO – § 795a: Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften


§ 795a:Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.