ZPO – § 950: Anwendbare Vorschriften

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 6: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung

Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung


§ 950:Anwendbare Vorschriften

Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.