Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 6: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
§ 950:Anwendbare Vorschriften
Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.