ZPO – § 177: Ort der Zustellung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 2: Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen

§ 177:Ort der Zustellung

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.