Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 2: Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen
§ 177:Ort der Zustellung
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.