ZPO – § 510a: Inhalt des Protokolls

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten


§ 510a:Inhalt des Protokolls

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.