ZPO – § 248: Verfahren bei Aussetzung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens


§ 248:Verfahren bei Aussetzung

(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.