Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 1: Mündliche Verhandlung
§ 165:Beweiskraft des Protokolls
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.