Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 870:Grundstücksgleiche Rechte
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.