ZPO – § 870: Grundstücksgleiche Rechte

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen


§ 870:Grundstücksgleiche Rechte

Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.