ZPO – § 1111: Verfahren

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Titel 1: Bescheinigung über inländische Titel


§ 1111:Verfahren

(1) Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.