Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 9: Beweis durch Urkunden
§ 420:Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
§ 420:Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.