ZPO – § 1105: Zwangsvollstreckung inländischer Titel

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Titel 2: Zwangsvollstreckung


§ 1105:Zwangsvollstreckung inländischer Titel

(1) Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.

(2) Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. Sie ist unanfechtbar. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.