Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1: Gerichte
Titel 2: Gerichtsstand
§ 18:Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.