Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 10: Außervertragliche Schiedsgerichte
§ 1066:Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.