ZPO – § 818: Einstellung der Versteigerung

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 818:Einstellung der Versteigerung

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.