ZPO – § 39: Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1: Gerichte

Titel 3: Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte


§ 39:Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.