ZPO – § 1080: Entscheidung

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 4: Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

Titel 1: Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel


§ 1080:Entscheidung

(1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.