Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 811c:Vorwegpfändung
(1) Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.