ZPO – § 528: Bindung an die Berufungsanträge

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 1: Berufung


§ 528:Bindung an die Berufungsanträge

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.