Buch 3: Rechtsmittel
Abschnitt 1: Berufung
§ 528:Bindung an die Berufungsanträge
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.