ZPO – § 52: Umfang der Prozessfähigkeit

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit


§ 52:Umfang der Prozessfähigkeit

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.