Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 52:Umfang der Prozessfähigkeit
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
§ 52:Umfang der Prozessfähigkeit
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.