Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 774:Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.