ZPO – § 793: Sofortige Beschwerde

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften


§ 793:Sofortige Beschwerde

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.