ZPO – § 714: Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften


§ 714:Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.