ZPO – § 55: Prozessfähigkeit von Ausländern

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit


§ 55:Prozessfähigkeit von Ausländern

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.