Buch 3: Rechtsmittel
Abschnitt 1: Berufung
§ 535:Gerichtliches Geständnis
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
§ 535:Gerichtliches Geständnis
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.