ZPO – § 49: Urkundsbeamte

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1: Gerichte

Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


§ 49:Urkundsbeamte

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.