Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1: Gerichte
Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 49:Urkundsbeamte
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.